Garantiefonds

Schutz für Reisende

Dies ist eine Übersetzung, die zu Ihrer Bequemlichkeit bereitgestellt wird. Rechtlich verbindlich ist die italienische Fassung.

Diese Bestimmungen regeln den Garantiefonds im Zusammenhang mit den Mietverträgen über Sportboote, die kommerziell von Le Rotte di Portolano vertreten werden.

1. GEGENSTAND DES VERTRAGS

Der Eigner, ausschließlich zu kommerziellen Zwecken vertreten durch Le Rotte di Portolano, vermietet dem Mieter das Sportboot ohne Besatzung (ein Skipper bzw. eine Hostess stellt keine Besatzung dar), wie in der Mietbestätigung angegeben.

2. ÜBERGABE DES BOOTES

2.1 Übergabebedingungen

Der Eigner übergibt das Boot am in der Mietbestätigung festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit in seetüchtigem Zustand, mit dem zugehörigen Zubehör, vollständig ausgestattet mit Zubehör, Ausrüstung und Sicherheitsausstattung, versehen mit den für die Navigation erforderlichen Dokumenten und versichert, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften des Landes, in dem das Boot registriert ist und fährt.

2.2 Inventar

Bei der Übergabe stellt der Eigner dem Mieter ein Inventar zur Verfügung, in dem Zustand und Ausrüstung des Bootes angegeben sind. Die Unterzeichnung des Inventars gilt als Anerkennung, das Boot in gutem Wartungszustand, geeignet für den vereinbarten Gebrauch und mit sämtlichem vorgeschriebenen Zubehör ausgestattet erhalten zu haben.

2.3 Kaution

Der Mieter hat die Kaution (Art. 10) in bar oder per Kreditkarte zu hinterlegen.

2.4 Erforderliche Dokumente

Bei der Übergabe hat der Mieter vorzulegen:

  • Einen amtlichen Lichtbildausweis
  • Den Bootsführerschein des Skippers (sofern erforderlich)
  • Eine Kopie der Crewliste mit den Personendaten aller an Bord befindlichen Personen

2.5 Fälligkeit der Übergabe

Die Pflicht zur Übergabe des Bootes wird erst fällig, nachdem der Mieter:

  • Den gesamten Mietpreis entrichtet hat
  • Die Kaution hinterlegt hat
  • Das Inventar unterzeichnet hat
  • Die erforderlichen Dokumente vorgelegt hat
3. VERZÖGERTE ÜBERGABE UND NICHTÜBERGABE

3.1 Verzögerte Übergabe

Kann der Eigner das Boot nicht am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit übergeben, hat der Mieter Anspruch auf Erstattung des nicht genutzten Tagesanteils.

3.2 Nichtübergabe

Der Eigner kann innerhalb von 48 Stunden ein anderes Boot mit vergleichbaren Eigenschaften übergeben, mit der Pflicht, den gegebenenfalls nicht genutzten Tagesanteil zu erstatten.

Dauert die Verzögerung länger als 48 Stunden an, kann der Mieter innerhalb der folgenden 24 Stunden vom Vertrag zurücktreten und hat Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des gezahlten Preises.

4. BEFÄHIGUNG

Wichtig:

Sollte sich der Mieter bei der Übergabe als unfähig erweisen, das Boot zu führen (nach unanfechtbarem Ermessen des Eigners), gilt der Vertrag als von Rechts wegen aufgelöst und der gezahlte Preis wird als Vertragsstrafe einbehalten.

Der Eigner kann die Anwesenheit eines erfahrenen Skippers an Bord auf Kosten des Mieters verlangen. Bei Weigerung gilt der Vertrag als aufgelöst und der Preis wird als Vertragsstrafe einbehalten.

5. PFLICHTEN DES MIETERS

Haftung: Nach erfolgter Übergabe ist der Mieter allein verantwortlich für das Boot und die Ausrüstung und haftet für jeden Schaden, der dem Boot, der Ausrüstung, der Besatzung und Dritten (einschließlich der Gäste an Bord) zugefügt wird.

Der Mieter ist verpflichtet:

  • Alle Pflichten des „Bootsführers“ zu übernehmen
  • Das Boot innerhalb der festgelegten zeitlichen und örtlichen Grenzen im Originalzustand zurückzugeben
  • Seine nautischen Kenntnisse auf Verlangen schriftlich zu erklären
  • Die im Fahrtgebiet geltenden Vorschriften für den Wassersport zu kennen und einzuhalten
  • Zu Mietbeginn das 18. Lebensjahr vollendet zu haben
6. NUTZUNG DES BOOTES

Der Mieter ist verpflichtet, das Boot mit besonderer Sorgfalt zu nutzen, nach guter Seemannschaft, korrekter nautischer Technik und entsprechend den technischen und baulichen Eigenschaften des Bootes.

Der Mieter verpflichtet sich:

  • Das Boot ausschließlich zu Sportzwecken zu nutzen (Waren-/Personentransport, Berufsfischerei und gewerbliche Tätigkeit sind untersagt)
  • Die zulässige Höchstzahl der beförderten Personen einzuhalten
  • Die zugelassenen Fahrtgebiete und -zeiträume einzuhalten
  • Die Gesetze des Gastlandes sowie die Zoll- und Gesundheitsvorschriften einzuhalten
  • Den Anweisungen der Hafenbehörde und den Nachrichten für Seefahrer Folge zu leisten
  • Nur bei sicheren Wetterbedingungen zu fahren
  • Das Boot in ordnungsgemäßem seetüchtigem Zustand zu halten
  • Den Eigner über Segelwettbewerbe, Regatten oder Ausbildungstätigkeiten zu informieren
  • Die Schiffspapiere und das Logbuch aktuell zu halten
  • Nicht in Kriegs- oder Konfliktgebieten zu fahren (dort greift die Versicherung nicht)
  • Das Boot nicht unterzuvermieten
7. LAUFENDE KOSTEN

Der Mieter trägt sämtliche laufenden Kosten für die Nutzung und den Verbrauch an Bord während der Mietzeit.

8. WARTUNG UND PFLEGE DES BOOTES

Der Mieter verpflichtet sich:

  • Das Boot pfleglich zu behandeln
  • Die Innen- und Außenausrüstung in Ordnung zu halten
  • Ausstattung und Zubehör funktionsfähig zu halten
  • Das Boot im Originalzustand zurückzugeben
  • Die laufenden Wartungsarbeiten und die tägliche Pflege auf eigene Kosten durchzuführen
9. SCHÄDEN, HAVARIEN, UNFÄLLE

9.1 Pflicht zur unverzüglichen Meldung

Bei Beschädigungen, Havarien, Unfällen, Kollisionen oder Verlust von Ausrüstung muss der Mieter den Eigner unverzüglich telefonisch benachrichtigen – andernfalls entfällt der Versicherungsschutz – und innerhalb von 24 Stunden einen ausführlichen schriftlichen Bericht übermitteln.

9.2 Fortsetzung der Fahrt

Der Mieter darf die Fahrt nur fortsetzen, wenn dies die Schäden nicht verschlimmert und keine Gefahr für andere Boote und Personen verursachen kann.

9.3 Erstattung bei Havarien

Erleidet das Boot Havarien, die seine Nutzung für mehr als 24 Stunden beeinträchtigen, hat der Mieter Anspruch auf Erstattung der überschießenden Tagesraten, jedoch nur, wenn die Havarie nicht auf unsachgemäßes oder schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist.

9.4 Reparaturen

Etwaige Reparaturen müssen vom Eigner genehmigt werden. Die Kosten werden nur erstattet, wenn die Defekte auf Mängel des Bootes zurückzuführen sind. Erfordern die Reparaturen mehr als 2 Tage, kann der Mieter zurücktreten und hat Anspruch auf Erstattung der nicht genutzten Mietanteile.

10. KAUTION

Bei der Übergabe hat der Mieter die in der Mietbestätigung angegebene Kaution als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu hinterlegen.

10.2 Die Kaution ist nicht gesetzlich verzinslich.

10.3 Die Nichthinterlegung der Kaution ist ein Grund für die Auflösung des Vertrags unter Einbehalt des gezahlten Preises als Vertragsstrafe.

10.4 Die Kaution wird bei der Ausschiffung oder innerhalb eines Monats nach Feststellung, dass keine Schäden, Havarien oder Vertragsverletzungen vorliegen, zurückerstattet.

10.5 Bei versicherungsgedeckten Schäden wird die Kaution erst nach Regulierung durch die Versicherung zurückerstattet.

11. VERSICHERUNG

Versicherungsschutz

Das Boot ist durch eine Versicherungspolice gedeckt gegen:

  • Total- und Teilverlust des Bootes
  • Voll- und Teildiebstahl des Bootes und der Ausrüstung
  • Haftpflicht

Die Versicherung deckt NICHT:

  • Schäden, die durch Handlung und Verschulden des Mieters am Boot und an der Ausrüstung entstehen
  • Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Gegenständen im Eigentum des Mieters und der beförderten Personen
  • Schäden, die der Mieter und die beförderten Personen durch Ereignisse außerhalb der Verantwortung des Eigners erleiden
12. RÜCKGABE DES BOOTES

12.1 Pünktlichkeit bei der Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich, das Boot pünktlich innerhalb der angegebenen Fristen und im angegebenen Hafen zurückzugeben. Die Route ist so zu planen, dass die Rückkehr innerhalb der festgelegten Zeit möglich ist, auch bei ungünstigen Wetterbedingungen.

12.2 Vertragsstrafe bei Verspätung

Bei Verspätung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Tagespreises für je 6 Stunden Verspätung erhoben, zuzüglich Schadenersatz für die ausgebliebene Übergabe an den nachfolgenden Mieter.

Als Verspätung gilt auch die Zeit, die erforderlich ist, um das Boot in den Übergabehafen zurückzubringen, wenn die Fahrt andernorts endet. In diesem Fall trägt der Mieter die Transport- bzw. Überführungskosten.

12.3 Abschließende Kontrolle

Bei der Rückgabe prüfen Eigner und Mieter den Zustand des Bootes und erstellen das Inventar. Der Mieter ist bis zur Unterzeichnung des Inventars durch beide Parteien Verwahrer des Bootes.

13. RÜCKTRITT DES MIETERS UND ABBRUCH DER FAHRT

13.1 Rücktrittserklärung

Ein Mieter, der zurücktreten möchte, hat dies rechtzeitig schriftlich per Einschreiben an Le Rotte di Portolano mitzuteilen.

Einbehaltene Beträge:

  • Vor der Restzahlung: Einbehalt der gezahlten oder noch zu zahlenden Anzahlungen
  • Nach der Restzahlung: Einbehalt von Anzahlungen und Restbetrag

13.2 Abbruch der Fahrt

Bei Abbruch der Fahrt hat der Mieter keinen Anspruch auf Erstattung.

Letzte Aktualisierung: 4. August 2026